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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Winter 05/06:
-
Zumutbarer Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
Der OGH hat vor kurzem festgestellt, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem zumutbaren Ausmaß zu konsumieren hat. Artikel lesen
-
Verbot von Naturalrabatten für Arzneimittel
Naturalrabatte an Ärzte mit Hausapotheken sind nun endgültig verboten. Dies wurde vor kurzem im Arzneimittelgesetz (AMG) ausdrücklich verankert. Geldrabatte bleiben hingegen auch nach der Gesetzesänderung unverändert erlaubt. Artikel lesen
-
Fahrtenbuch: Feststellung des Privatanteils beim PKW
Die Führung eines Fahrtenbuches für Pkws im Betriebsvermögen ist zwar nicht vorgeschrieben, erleichtert jedoch die Argumentation bei der Finanzverwaltung. Artikel lesen
Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2006
1. Disposition der Steuerlast durch Nutzung des
Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
(E/A/R)
E/A/R sollten darauf achten, dass das steuerpflichtige Einkommen auf
Grund der Steuerprogression über die Jahre hinweg gesehen keinen zu
starken Schwankungen unterliegt. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist
grundsätzlich darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind
bzw. den Gewinn verändern und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der
Forderung oder Verbindlichkeit wie dies bei der doppelten Buchhaltung
entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (zB Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten. Einnahmen bzw. Ausgaben sind innerhalb dieser Frist dem
Geschäftsjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Bsp.: Die Miete für Dezember 2005, die am 7.1.2006 bezahlt wird, gilt
auf Grund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2005 als
bezahlt.
2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende
anschaffen, wenn eine Anschaffung für 2006 ohnehin geplant ist.
3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (Afa) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2005, steht eine Halbjahres-Afa zu.
4. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung und
Sonderprämie wieder möglich
Von 1.7.2005 bis zum 31.12.2006 müssen bei Gebäuden der Beginn der
tatsächlichen Bauausführung und das Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten
vorliegen, bei anderen Wirtschaftsgütern müssen in diesem Zeitraum
Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten anfallen. Die vorzeitige
Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung:
- für (wieder-)hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12 %,
- für (wieder-)angeschafftes oder -hergestelltes sonstiges (insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20 %.
Die Prämie beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:
- für (wieder-)hergestellte Gebäude des Anlagevermögens bei natürlichen Personen 5 % und bei Körperschaften 3 %,
- für (wieder-)angeschafftes oder -hergestelltes sonstiges (insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen bei natürlichen Personen 10 % und bei Körperschaften 5 %.
5. Letztmalige Rückerstattungsmöglichkeit von Kranken- und
Pensionsversicherungsbeiträgen aus 2002 bei
Mehrfachversicherungen
Wer im Jahr 2002 infolge einer Mehrfachversicherung (zB zwei
Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über
die Höchstbeitragsgrundlage (HBGl.) (Jahreswert 2002: € 45.780,00) hinaus
Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese
noch bis 31.12.2005 rückerstatten lassen (Rückerstattung von 11,4 % bei
der Pensionsversicherung und 4 % bei der Krankenversicherung, bezogen auf
jenen Betrag, der € 45.780,00 überschritten hat).
6.Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer sind
lohnsteuerfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist
lohnsteuerpflichtig. Warengutscheine und Goldmünzen können auch steuerfrei
geschenkt werden. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG
gegeben.
7. Angemessene Kosten von
Betriebsveranstaltungen
Ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von € 365,00 für die Teilnahme
an Betriebsveranstaltungen ist lohnsteuerfrei. Bei der betrieblichen
Weihnachtsfeier ist daran zu denken, dass alle Betriebsveranstaltungen des
Jahres zusammengerechnet werden. Ein diese Grenze übersteigender
Mehrbetrag ist lohnsteuerpflichtig.
Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben.
Stand: 15. November 2005