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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2016:
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Wann steht dem Arzt das große Pendlerpauschale zu?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Artikel lesen
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Welche Ausgaben darf ein Arzt als Betriebsausgaben absetzen?
Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Artikel lesen
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Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?
Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei. Artikel lesen
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Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Artikel lesen
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Steht einem Stationsarzt in einem orthopädischen Spital eine steuerfreie Gefahrenzulage zu?
Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt. Artikel lesen
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Kulturlinks
Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Patientenverfügung
Das Patientenverfügungsgesetz wurde im Jahr 2006 beschlossen.
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine bestimmte Behandlung vorweg für den Fall ablehnt, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann.
Grundsätzlich ist Ziel dieses Gesetzes, Rechtssicherheit für Arzt und Patient bei Vorliegen einer Patientenverfügung herzustellen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung.
Die verbindliche Patientenverfügung wird im § 4 PatVG geregelt; demnach müssen medizinische Behandlungen, die vom Patienten abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen.
Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ablehnung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ wohl zu unbestimmt, doch kann es auch nicht auf die detaillierte Aufzählung aller erdenklichen Fälle, in denen bestimmte Maßnahmen unterbleiben sollen, ankommen.
Allerdings muss der Patient auch die Folgen seiner Ablehnung richtig einschätzen können, weshalb eine umfassende ärztliche Aufklärung einer verbindlichen Patientenverfügung vorausgehen muss.
Damit eine Patientenverfügung weiters verbindlich ist, muss sie die in § 5 PatVG genannten Kriterien erfüllen.
Dazu muss sie schriftlich nach einer umfassenden Aufklärung durch einen Arzt sowie vor einem Rechtsanwalt bzw. einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet worden sein. Grundsätzlich verliert eine verbindliche Patientenverfügung nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit.
Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so ist sie dennoch als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten (= beachtliche Patientenverfügung).
Stand: 30. Mai 2016