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Steuernews für Ärzte
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Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2020:
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Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz für meine Arztpraxis?
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort Österreich stärken. Artikel lesen
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Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?
In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Artikel lesen
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Welche Auswirkung hat die Lohnsteuersenkung auf Gehaltsverhandlungen?
Mit dem Konjunkturanpassungsgesetz wurde die Lohnsteuer für Einkommen zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von 25 % auf 20 % gesenkt. Artikel lesen
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Warum soll man einen Finanzplan für die Arztpraxis erstellen?
Der Gewinn der Arztpraxis ergibt sich aus der Buchhaltung – in der Regel ist das die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR). Artikel lesen
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Kulturlinks – Herbst 2020
Im Herbst 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! Artikel lesen
Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?
Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen | ||
Kauf vor 1.4.2002 „Altvermögen“ (bzw. am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) | Kauf ab 1.4.2002 „Neuvermögen“ |
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ohne Umwidmung: Steuerbelastung: 4,2 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option) |
mit Umwidmung: Steuerbelastung: 18 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option) |
Generell: Steuerbelastung: bis zu 30 % vom Gewinn |
(Dargestellt sind die grundsätzlichen Bestimmungen. Abweichungen bei Sonderfällen sind möglich.)
Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002
Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit bis zu 30 % besteuert. Dieser wird grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten) berechnet.
Weiters sind auch zu berücksichtigen:
AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.
Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002
War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie beispielsweise bei den meisten Anschaffungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte (die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat) und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden.
Unentgeltlicher Erwerb
Beim Verkauf einer Immobilie, die unentgeltlich erworben wurde (z. B. Erbschaft), wird auf die Anschaffung des Vorgängers abgestellt.
Befreiungen
Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.
Option zur Regelbesteuerung
Bei der Regelbesteuerung wird der persönliche Tarifsteuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Einkommenshöhe und kann unter Umständen auch unter 30 % liegen.
Dieser Artikel umfasst nur die wesentlichen Bestimmungen. Abweichungen bei Sonderfällen sind möglich. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
Stand: 27. August 2020